3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbefehl vom 25. November 2022 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 3. Dezember 2022 zu laufen begonnen und am 12. Dezember 2022 geendet. Die Einsprache vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe: 13. Dezember 2022) erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten.