Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig bilden die vom Beschwerdeführer genannten Gründe Verfahrensgegenstand, weshalb die Einsprache den Poststempel vom 13. Dezember 2022 trägt (siehe dazu auch die unter E. 3 hiernach gemachten Ausführungen zum Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist).