Zu prüfen ist folglich allein, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2023 materielle Einwände gegen den Strafbefehl erhebt (gleiche Bestrafung von ihm und B.________ obwohl die Ausgangslage komplett anders gewesen sei), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.