Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. März 2023, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 21 5331 vom 25. November 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Zu prüfen ist folglich allein, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat.