Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und führte einerseits aus, dass er hoffe, diese werde den Stressfaktor berücksichtigen, der dazu geführt habe, dass er die Einsprache einen Tag zu spät eingereicht habe, und bat andererseits um eine Chance, um sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen zu können. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).