Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 gewährte das Regionalgericht dem Beschuldigten die Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Davon machte der Beschuldigte am 5. Februar 2023 Gebrauch. Er erklärte erneut, weshalb er den Brief mit der Einsprache erst am 13. Dezember 2022 – und damit einen Tag zu spät – aufgegeben habe. Mit Entscheid vom 6. März 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl O 21 5331 vom 25. November 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten.