Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 107 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 6. März 2023 (PEN 23 25) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl O 21 5331 vom 25. November 2022 wurde der Beschuldigte A.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten schuldig erklärt und mit einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dagegen erhob er am 2. Dezember 2022 (Postaufgabe: 13. Dezember 2022) Einsprache. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 teilte ihm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt sei. Der Beschuldigte wurde ersucht mitzuteilen, ob er die Ein- sprache unter diesen Umständen zurückziehe. Gleichzeitig wurde er auf die Mög- lichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hingewiesen, sollte ihn an der Ver- spätung der Einsprache überhaupt kein Verschulden treffen. Daraufhin erklärte der Beschuldigte am 12. Januar 2023 u.a., dass er aufgrund eines persönlichen Ereig- nisses kurzfristig nach Belgrad habe fliegen müssen und erst nach seiner Rückkehr am 12. Dezember 2022 die bereits von ihm zuvor vorbereite Einsprache wieder- entdeckt und abgeschickt habe. Er hoffe auf Verständnis und Gutheissung der Ein- sprache. Am 19. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Re- gionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gül- tigkeit der Einsprache. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über das Gesuch betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist nach dem Entscheid des Regionalgerichts über die Gültigkeit der Einsprache entschieden werde. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 gewährte das Regionalgericht dem Beschul- digten die Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Davon machte der Beschuldigte am 5. Februar 2023 Gebrauch. Er er- klärte erneut, weshalb er den Brief mit der Einsprache erst am 13. Dezember 2022 – und damit einen Tag zu spät – aufgegeben habe. Mit Entscheid vom 6. März 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschuldigten ge- gen den Strafbefehl O 21 5331 vom 25. November 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten. Weiter wurde festgehalten, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und führte einerseits aus, dass er hoffe, diese werde den Stressfaktor berücksichtigen, der dazu geführt habe, dass er die Einsprache einen Tag zu spät eingereicht habe, und bat anderer- seits um eine Chance, um sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen zu können. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des 2 Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. März 2023, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Be- schwerdeführers gegen den Strafbefehl O 21 5331 vom 25. November 2022 ver- spätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Zu prüfen ist folglich allein, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2023 ma- terielle Einwände gegen den Strafbefehl erhebt (gleiche Bestrafung von ihm und B.________ obwohl die Ausgangslage komplett anders gewesen sei), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Ebenso wenig bilden die vom Beschwerdeführer genannten Gründe Verfahrensgegenstand, weshalb die Einsprache den Poststempel vom 13. Dezem- ber 2022 trägt (siehe dazu auch die unter E. 3 hiernach gemachten Ausführungen zum Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist). 3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbe- fehl vom 25. November 2022 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 zuge- stellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 3. Dezember 2022 zu laufen begonnen und am 12. Dezember 2022 geendet. Die Einsprache vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe: 13. Dezember 2022) erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.41.900229.00114081 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 25. November 2022 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember zu- gegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 3. Dezember 20022 zu laufen begann und am 12. Dezember 2022 (einem Montag) endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Ein- gabe vom 2. Dezember 2022, welche am Dienstag, 13. Dezember 2022, der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat der Beschwerdeführer demnach of- fensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Ent- scheid des Regionalgerichts, wonach auf die als verspätet und damit ungültig er- klärte Einsprache nicht einzutreten sei, rechtens ist. Letztlich wird die Verspätung denn auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Soweit er erklärt, weshalb er die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht habe (Arbeitsbelastung sowie persönlicher Schicksalsschlag), macht er Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren entsprechend fehl. Wie vorstehend dargetan wurde, ist im Verfahren be- treffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. E. 2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig 3 geworden ist – wird das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens beurteilt. Dies hat die Staatsanwaltschaft denn auch bereits in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2023 in Aussicht gestellt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, D.________ (per B-Post) Bern, 29. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5