409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (zum Ganzen etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren indes keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb von der Ausrichtung einer Entschädigung abgesehen wird. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: