nicht ankommt), zumal im Beschwerdeverfahren auch keine Nachbegründung durch die Vorinstanz stattgefunden hat. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Kostenauflage) aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen (inkl. rechtsgenüglicher Begründung) an das Regionalgericht zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers erübrigt sich.