ob er sich normwidrig Verhalten hat und bejahendenfalls, ob eine allfällige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Strafklägers – gemäss Aussage von G.________ beschränkt auf eine Schubserei, wobei unklar ist, ob diese zwischen dem Beschwerdeführer und dem Strafkläger oder dessen Vater stattgefunden hat – eine für eine Kostenauflage rechtlich relevante Verletzung darzustellen vermag (vgl. dazu unter vielen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, wonach die Verletzung eine gewisse Intensität erreichen muss und es auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen