Dadurch wurde der dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Da das Regionalgericht oberinstanzlich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, erschliesst sich auch der Beschwerdekammer nicht, aus welchen Umständen auf klar nachgewiesenes Fehlverhalten geschlossen worden ist. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer – jedenfalls in einer Konstellation wie hier, in welcher nicht von Offensichtlichkeit ausgegangen werden kann –, als erste Instanz darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Be-