Ob dies indes eine Kostenauflage rechtfertigt, wäre näher zu prüfen. Angaben des Regionalgerichts, weshalb es von einem (nachgewiesenen) rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, fehlen, wären aber zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglicht es, die Gründe für die Kostenauflage nachvollziehen zu können. Dadurch wurde der dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt.