Vom angeblich gezogenen Messer berichtet nur der Vater, nicht aber der Strafkläger. Aus den vom Strafkläger mit der Handykamera aufgezeichneten und zu den Akten gereichten Videoaufnahmen (amtliche Akten pag. 81) ergibt sich nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Strafkläger bedroht, beschimpft oder geschlagen hätte. Im Gegenteil lassen diese prima vista darauf schliessen, dass beide die Situation mit eigenem Verhalten hochschaukeln liessen. Einzig G.________ beobachtete, dass zwei Personen sich geschubst haben. Ob dies indes eine Kostenauflage rechtfertigt, wäre näher zu prüfen.