Wie zuvor ausgeführt (E. 3 hiervor), bestehen bezüglich des Kerngeschehen widersprüchliche Angaben. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Strafkläger in physischer und psychischer Hinsicht angegangen zu haben. Das Gegenteil sei der Fall. Den Angaben von D.________ zufolge soll nur der Beschwerdeführer versucht haben, seinen Sohn zu schlagen. Vom angeblich gezogenen Messer berichtet nur der Vater, nicht aber der Strafkläger.