Darüber schweigt sich die angefochtene Verfügung indes aus. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Strafkläger unbestrittenermassen eine Auseinandersetzung stattgefunden hat und diese gegenseitig Strafanzeige eingereicht haben, rechtfertigt zum einen nicht eine Kostenauflage im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO (betreffend den Strafkläger: Art. 427 Abs. 2 StPO) und genügt zum anderen auch nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Wie zuvor ausgeführt (E. 3 hiervor), bestehen bezüglich des Kerngeschehen widersprüchliche Angaben.