Abgesehen davon, dass Art. 426 Abs. 2 StPO als «Kann-Bestimmung» normiert ist und der verfügenden Behörde somit ein Ermessensspielraum zukommt, ist die Auflage von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens an diverse Voraussetzungen geknüpft. So rechtfertigt sich eine Kostenauflage u.a. nur, wenn von einem unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen fehlerhaften resp. widerrechtlichen Verhalten der beschuldigten Person ausgegangen werden kann. Darüber schweigt sich die angefochtene Verfügung indes aus.