verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2 und 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass Art. 426 Abs. 2 StPO als «Kann-Bestimmung» normiert ist und der verfügenden Behörde somit ein Ermessensspielraum zukommt, ist die Auflage von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens an diverse Voraussetzungen geknüpft.