5 den, wären die Kosten tiefer ausgefallen. Weiter sei kein Geld vorhanden für von der Staatsanwaltschaft verursachte Kosten. 4.4 Die angefochtene Verfügung vermag im Kostenpunkt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen.