4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert habe. Eine Kostenauflage rechtfertige sich somit nicht. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme erst nach mehr als zwölf Monaten durchgeführt. Hätte die Einvernahme gleich nach der Stellung der Strafanträge stattgefun-