Dass er den Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 geschlagen oder beschimpft habe, treffe nicht zu. G.________, der den Vorfall während einer Rauchpause beobachtet hatte, berichtete der Polizei gegenüber, dass er einen Streit zwischen drei Personen gesehen habe und zwei Personen sich geschubst und aneinander gezogen hätten. Mit Fäusten sei aber nicht geschlagen worden. Alles habe ca. fünf Minuten gedauert, gehört habe er nichts (amtliche Akten pag. 97). Aktenkundig zeigten sich der Beschwerdeführer und der Strafkläger gegenseitig an. Die Anzeige des Beschwerdeführers wurde einem anderen Verfahren zugeteilt (BJS 19 25757).