Dadurch habe sich der Strafkläger scheinbar gestört gefühlt und sei zu seinem Auto gekommen und habe dabei aggressiv gewirkt. Er, der Strafkläger, habe ihm gesagt, er könne ja sein Fenster schliessen, worauf dieser auf 180 gekommen sei, die Autotür geöffnet habe, ganz nah an ihn herangekommen sei und ihn beschimpft habe. Dabei habe er seine Hand in der Hosentasche gehalten. Er habe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt, da bekannt sei, dass er Leute angreife. Er habe befürchtet, dass dieser ein Messer ziehen könnte (dazu: EV-Protokoll Z. 94.). Deshalb habe er die Situation mit seiner Handykamera aufgenommen.