2 diesem Zeitpunkt beim Eingangsbereich bei den Briefkästen aufgehalten. Der Vater habe ihn am T-Shirt gepackt und der Strafkläger habe auf ihn, den Beschwerdeführer, vier oder fünf Mal mit der Faust eingeschlagen (auf die linkte Gesichtshälfte). Daraufhin habe ihn der Vater losgelassen und seinen Sohn zurückgehalten. Der Strafkläger habe ihn mehrere Male als Psycho und Psychopathen bezeichnet. Dass er den Strafkläger damit bedroht habe, ihn abzustechen, und diesen überdies beschimpft habe, bestreite er. In der Not würde er sich gegenüber einem Angreifer auch mit einem Messer wehren.