3. Betreffend den hier interessierenden Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass sich am 24. Juni 2020 kurz nach neun Uhr morgens vor der Liegenschaft E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und C.________ sowie dessen Vater andererseits zugetragen hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2020 und in seiner E-Mail vom 29. Juni 2020 an (amtliche Akten pag. 98 ff.), dass er sich an lauter Musik des Strafklägers gestört habe, die dieser in seinem Auto bei offener Tür gehört habe.