BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO).