Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 23 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Drohun- gen etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 13. März 2023 (PEN 22 449) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen versuchter Nötigung (zum Nachteil von B.________), Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfung (zum Nachteil von C.________ und – betreffend Tätlichkeiten, Drohungen – auch zum Nachteil von D.________) sowie wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von Florian Weder) hängig. Mit Verfügung vom 13. März 2023 trennte das Regio- nalgericht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ vom übrigen Verfahren ab und stellte dieses infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ ein. Die anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 800.00 auferlegte es je hälftig C.________ (nachfolgend: Strafklä- ger) und dem Beschuldigten. Gegen die Kostenauflage reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der entsprechen- den Dispositivziffer (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Mit Eingaben vom 28. und 29. März 2023 verzichteten das Regionalgericht und die Generalstaatsan- waltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen von – hier nicht relevanten – verfahrensleitenden Entscheiden) kann bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kos- tenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). 3. Betreffend den hier interessierenden Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass sich am 24. Juni 2020 kurz nach neun Uhr morgens vor der Liegenschaft E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und C.________ sowie dessen Vater andererseits zugetragen hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2020 und in seiner E-Mail vom 29. Juni 2020 an (amtliche Akten pag. 98 ff.), dass er sich an lauter Musik des Strafklägers gestört habe, die dieser in seinem Auto bei offener Tür gehört habe. Er sei dann nach unten gegangen und habe den Strafkläger gefragt, was das sein solle, worauf dieser ihm gesagt habe, dass ihn dies nichts angehe, er sich verziehen solle oder eins aufs Maul kriegen würde. Der Strafkläger habe ihn gefilmt und ihm mit einer Anzeige gedroht. Er, der Beschwer- deführer, habe dann die Polizei gerufen. Nach ca. zehn Minuten seien die Eltern des Strafklägers gekommen und der Vater (D.________) sei, nachdem er das Vi- deo seines Sohns gesehen habe, mit diesem auf ihn zugekommen. Er habe sich zu 2 diesem Zeitpunkt beim Eingangsbereich bei den Briefkästen aufgehalten. Der Vater habe ihn am T-Shirt gepackt und der Strafkläger habe auf ihn, den Beschwerdefüh- rer, vier oder fünf Mal mit der Faust eingeschlagen (auf die linkte Gesichtshälfte). Daraufhin habe ihn der Vater losgelassen und seinen Sohn zurückgehalten. Der Strafkläger habe ihn mehrere Male als Psycho und Psychopathen bezeichnet. Dass er den Strafkläger damit bedroht habe, ihn abzustechen, und diesen überdies beschimpft habe, bestreite er. In der Not würde er sich gegenüber einem Angreifer auch mit einem Messer wehren. Ob er dies so dem Strafkläger gesagt habe, wisse er aber nicht. Der Strafkläger schilderte den Vorfall anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2020 wie folgt (amtliche Akten pag. 83): Er habe zur besagten Zeit via Lautsprech- anlage seines Autos bei offenem Fenster ein Video auf seinem Handy angeschaut. Dadurch habe sich der Strafkläger scheinbar gestört gefühlt und sei zu seinem Au- to gekommen und habe dabei aggressiv gewirkt. Er, der Strafkläger, habe ihm ge- sagt, er könne ja sein Fenster schliessen, worauf dieser auf 180 gekommen sei, die Autotür geöffnet habe, ganz nah an ihn herangekommen sei und ihn beschimpft habe. Dabei habe er seine Hand in der Hosentasche gehalten. Er habe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt, da bekannt sei, dass er Leute angreife. Er habe befürchtet, dass dieser ein Messer ziehen könnte (dazu: EV-Protokoll Z. 94.). Des- halb habe er die Situation mit seiner Handykamera aufgenommen. Nach dem An- schreien sei der Beschwerdeführer für ca. 1 Minute ins Gebäude zurückgegangen, sei dann aber wieder rausgekommen und habe beim Eingang gewartet. Er (der Strafkläger) habe Angst gehabt auszusteigen, worauf er die Polizei gerufen habe. Bevor die Polizei eingetroffen gewesen sei, sei sein Vater gekommen und habe sich, nachdem er das Video gesehen habe, zum Beschwerdeführer begeben und ganz ruhig mit diesem gesprochen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgeras- tet und habe sich mit seinem Kopf ganz nahe dem Kopf seines Vaters genähert. Der Beschwerdeführer habe ihm, dem Strafkläger, gesagt, er solle ihm nicht zu na- he kommen, ansonsten er ihn abstechen werde. Daraufhin habe er seine Handy- kamera wieder aktiviert und die Situation aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe ihn am Hals gepackt, daraufhin habe er sein Handy wieder verstaut. Sein Va- ter sei dann zwischen sie getreten, um Distanz zwischen ihnen zu schaffen. So ha- be der Beschwerdeführer ihn nicht mehr schlagen können. Daraufhin hätten sie für ca. 20 Sekunden eine Rangelei gehabt. Kurz darauf hätten sie die Sirene der Poli- zei gehört und seien auseinandergegangen. Dass er den Beschwerdeführer als psychisch krank bezeichnet hatte, bestritt er nicht. D.________ (Vater des Strafklägers) hatte sich laut seinen Aussagen vom 7. Juli 2020 (amtliche Akten pag. 93 ff.) zum Beschwerdeführer beim Eingangsbereich begeben, mit diesem gesprochen und die Verwaltung angerufen, worauf der Be- schwerdeführer aggressiv geworden sei und auf seinen Sohn habe einschlagen wollen. Er, D.________, habe sich zwischen die beiden gestellt und der Beschwer- deführer habe ihm auf die Brust geschlagen, damit er weggehe. Er, D.________, habe dann seinen Sohn weggestossen und angewiesen wegzugehen. Als dieser jedoch gesehen habe, dass er vom Beschwerdeführer geschlagen werde, habe er dazwischen gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe in seine Hosentasche ge- griffen und ein Messer gezogen. Dieses sei zugeklappt gewesen. Er, D.________, 3 habe vermutet, dass der Beschwerdeführer ihm damit nichts antun würde. Sein Sohn habe sich dann entfernt und der Beschwerdeführer habe das Messer wieder verstaut. Der Beschwerdeführer habe ihn während des Vorfalls beleidigt und be- droht. Dies mit den Worten, er würde sie zerstören. Der Beschwerdeführer habe ihn am 29. Juni 2020 bedroht. Dass er den Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 geschlagen oder beschimpft habe, treffe nicht zu. G.________, der den Vorfall während einer Rauchpause beobachtet hatte, berich- tete der Polizei gegenüber, dass er einen Streit zwischen drei Personen gesehen habe und zwei Personen sich geschubst und aneinander gezogen hätten. Mit Fäusten sei aber nicht geschlagen worden. Alles habe ca. fünf Minuten gedauert, gehört habe er nichts (amtliche Akten pag. 97). Aktenkundig zeigten sich der Beschwerdeführer und der Strafkläger gegenseitig an. Die Anzeige des Beschwerdeführers wurde einem anderen Verfahren zugeteilt (BJS 19 25757). Unter Mitwirkung der Rechtsvertretung des Strafklägers kam am 28./29. November 2022 eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Strafkläger zustande, in welcher beide die gegenseitigen Strafanzei- gen/Strafanträge betreffend den Vorfall vom 24. Juni 2020 vollumfänglich zurück- zogen. Ferner wurde vereinbart, dass jeder seine eigenen Kosten trage und der Strafkläger dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 500.00 bezahle, wobei dieser Betrag kein Schuldeingeständnis darstelle (zum Ganzen: amtliche Akten pag. 315-318). Infolge Rückzugs der gegenseitigen Strafanträge trennte das Regionalgericht das Verfahren betreffend Strafanzeige des Strafklägers gegen den Beschwerdeführer vom bei ihm hängigen Verfahren PEN 22 449 ab und stellte das Verfahren insoweit ein, unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschwerdefüh- rer und den Strafkläger (vgl. angefochtene Verfügung; amtliche Akten pag. 356- 358). 4. 4.1 Bei Einstellung des Verfahrens können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrecht- lich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regel- mässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten 4 Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stüt- zen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlich- keitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben. Sie darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2273 mit Ver- weis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). 4.2 Das Regionalgericht begründete die hälftige (anteilsmässige) Kostenauflage an den Beschwerdeführer wie folgt: 3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig sowie schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 4. […] 5. C.________ und A.________ haben nach einer Auseinandersetzung vom 24. Juni 2020 je gegen- seitig Strafanträge gestellt und diese in der Vereinbarung vom 28./29. November 2022 wieder zurückgezogen. Sie haben damit beide das Verfahren herbeigeführt und die entstandenen Verfah- renskosten dadurch verursacht. Es erscheint deshalb angemessen, dass sie die bisher entstan- denen Kosten je hälftig tragen. 6. […] 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert habe. Eine Kostenauflage rechtfertige sich somit nicht. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme erst nach mehr als zwölf Monaten durchge- führt. Hätte die Einvernahme gleich nach der Stellung der Strafanträge stattgefun- 5 den, wären die Kosten tiefer ausgefallen. Weiter sei kein Geld vorhanden für von der Staatsanwaltschaft verursachte Kosten. 4.4 Die angefochtene Verfügung vermag im Kostenpunkt den Begründungsanforde- rungen nicht zu genügen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entschei- de zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2 und 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Abgesehen da- von, dass Art. 426 Abs. 2 StPO als «Kann-Bestimmung» normiert ist und der verfü- genden Behörde somit ein Ermessensspielraum zukommt, ist die Auflage von Ver- fahrenskosten an die beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens an di- verse Voraussetzungen geknüpft. So rechtfertigt sich eine Kostenauflage u.a. nur, wenn von einem unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen fehlerhaften re- sp. widerrechtlichen Verhalten der beschuldigten Person ausgegangen werden kann. Darüber schweigt sich die angefochtene Verfügung indes aus. Allein die Tat- sache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Strafkläger unbestrittener- massen eine Auseinandersetzung stattgefunden hat und diese gegenseitig Straf- anzeige eingereicht haben, rechtfertigt zum einen nicht eine Kostenauflage im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO (betreffend den Strafkläger: Art. 427 Abs. 2 StPO) und genügt zum anderen auch nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Be- gründung. Wie zuvor ausgeführt (E. 3 hiervor), bestehen bezüglich des Kernge- schehen widersprüchliche Angaben. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Straf- kläger in physischer und psychischer Hinsicht angegangen zu haben. Das Gegen- teil sei der Fall. Den Angaben von D.________ zufolge soll nur der Beschwerdefüh- rer versucht haben, seinen Sohn zu schlagen. Vom angeblich gezogenen Messer berichtet nur der Vater, nicht aber der Strafkläger. Aus den vom Strafkläger mit der Handykamera aufgezeichneten und zu den Akten gereichten Videoaufnahmen (amtliche Akten pag. 81) ergibt sich nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Strafkläger bedroht, beschimpft oder geschlagen hätte. Im Gegenteil lassen diese prima vista darauf schliessen, dass beide die Situation mit eigenem Verhal- ten hochschaukeln liessen. Einzig G.________ beobachtete, dass zwei Personen sich geschubst haben. Ob dies indes eine Kostenauflage rechtfertigt, wäre näher zu prüfen. Angaben des Regionalgerichts, weshalb es von einem (nachgewiesenen) rechts- widrigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, fehlen, wären aber zur Wah- rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglicht es, die Gründe für die Kostenauflage nachvollziehen zu kön- nen. Dadurch wurde der dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsschutz in un- zulässiger Weise beeinträchtigt. Da das Regionalgericht oberinstanzlich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, erschliesst sich auch der Be- schwerdekammer nicht, aus welchen Umständen auf klar nachgewiesenes Fehl- verhalten geschlossen worden ist. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer – je- denfalls in einer Konstellation wie hier, in welcher nicht von Offensichtlichkeit aus- gegangen werden kann –, als erste Instanz darüber zu befinden, ob die Vorausset- zungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Be- 6 schwerdeführers erfüllt sind resp. ob er sich normwidrig Verhalten hat und beja- hendenfalls, ob eine allfällige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Strafklägers – gemäss Aussage von G.________ beschränkt auf eine Schubserei, wobei unklar ist, ob diese zwischen dem Beschwerdeführer und dem Strafkläger oder dessen Vater stattgefunden hat – eine für eine Kostenauflage rechtlich relevante Verlet- zung darzustellen vermag (vgl. dazu unter vielen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, wonach die Verletzung eine gewisse In- tensität erreichen muss und es auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen nicht ankommt), zumal im Beschwerdeverfahren auch keine Nachbegründung durch die Vorinstanz stattgefunden hat. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörs- verletzung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Kostenauflage) aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung der Kostenfolgen (inkl. rechtsgenüglicher Begründung) an das Regionalgericht zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Einwänden des Be- schwerdeführers erübrigt sich. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Kongru- ent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung ver- weist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (zum Ganzen etwa Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerde- verfahren indes keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb von der Ausrichtung einer Entschädigung abgesehen wird. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (BJS 20 12835 – per B-Post) - dem Strafkläger C.________ (per B-Post) - dem Strafkläger D.________ (per B-Post) - dem Zivilkläger J.________ (per B-Post) Bern, 1. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8