Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 4.4 Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.