Weshalb die Ladeschwierigkeiten bestimmter Videos der Seite «C.________» einem «Zugriff von aussen» oder – wie im hiesigen Beschwerdeverfahren sinngemäss vorgebracht – einer nachrichtendienstlichen Überwachung geschuldet sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist auch vorliegend nicht erkennbar, inwiefern durch die geltend gemachte Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären. Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.