Vielmehr hielt die Beschwerdekammer bereits im zitierten Beschluss fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Videos (dort YouTube-Videos) nicht störungsfrei empfangen könne, keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründe. Weshalb die Ladeschwierigkeiten bestimmter Videos der Seite «C.________» einem «Zugriff von aussen» oder – wie im hiesigen Beschwerdeverfahren sinngemäss vorgebracht – einer nachrichtendienstlichen Überwachung geschuldet sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht.