Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdekammer habe im Beschluss BK 22 510 vom 23. Dezember 2022 festgehalten, dass Videos abrufbar sein müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hielt die Beschwerdekammer bereits im zitierten Beschluss fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Videos (dort YouTube-Videos) nicht störungsfrei empfangen könne, keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründe.