Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, wird aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht deutlich, wer wann Daten wie beschädigt haben soll, womit es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.