144bis Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, macht sich ebenfalls strafbar (Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat.