Musikvideos für ihn nicht abrufbar seien. Seine «starke Vermutung» sei, dass er diese Videos (sinngemäss) zufolge seiner Überwachung durch den Nachrichtendienst nicht abrufen könne, da man diese als Radikalisierungsvideos auslege. Inwiefern dadurch durch wen wann und wie Daten beschädigt worden sein sollen, ist unklar. Mithin finden sich in der Anzeige keine Hinweise auf eine Straftat. Es fehlt somit an einem hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.