3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2023 Strafanzeige wegen Datenbeschädigung stellte. Gegenstand dieser Datenbeschädigung seien Videos auf der Videoplattform «C.________», welche nicht mehr abrufbar bzw. abspielbar seien. Diese Videos stünden mit dem Verfahren BK 22 510 im Zusammenhang. Wie eingangs erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. März 2023 nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie Folgendes an: B.________ führt aus, dass auf der Videoplattform «C.________» Musikvideos für ihn nicht abrufbar seien.