1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Posteingang: 16. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).