Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 105 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Datenbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. März 2023 (BM 23 2962) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Posteingang: 16. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Ob der Be- schwerdeführer durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist (E. 4). 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2023 Strafanzeige wegen Daten- beschädigung stellte. Gegenstand dieser Datenbeschädigung seien Videos auf der Videoplattform «C.________», welche nicht mehr abrufbar bzw. abspielbar seien. Diese Videos stünden mit dem Verfahren BK 22 510 im Zusammenhang. Wie ein- gangs erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. März 2023 nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie Folgendes an: B.________ führt aus, dass auf der Videoplattform «C.________» Musikvideos für ihn nicht abrufbar seien. Seine «starke Vermutung» sei, dass er diese Videos (sinngemäss) zufolge seiner Überwachung durch den Nachrichtendienst nicht abrufen könne, da man diese als Radikalisierungsvideos auslege. Inwiefern dadurch durch wen wann und wie Daten beschädigt worden sein sollen, ist unklar. Mithin finden sich in der Anzeige keine Hinweise auf eine Straftat. Es fehlt somit an einem hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nicht- anhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare 2 Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 Der Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugäng- lich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, macht sich ebenfalls strafbar (Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Wie in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend ausgeführt, wird aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht deutlich, wer wann Daten wie beschädigt haben soll, womit es an einem hinrei- chenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdekammer habe im Beschluss BK 22 510 vom 23. Dezember 2022 festgehalten, dass Videos abrufbar sein müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hielt die Beschwerdekammer bereits im zitierten Beschluss fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Videos (dort YouTube-Videos) nicht störungs- frei empfangen könne, keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen hinreichenden Tatverdacht begründe. Weshalb die Ladeschwierigkeiten be- stimmter Videos der Seite «C.________» einem «Zugriff von aussen» oder – wie im hiesigen Beschwerdeverfahren sinngemäss vorgebracht – einer nachrichtendienst- lichen Überwachung geschuldet sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist auch vorliegend nicht erkennbar, inwiefern durch die geltend ge- machte Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers ver- ändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären. Damit besteht kein hin- reichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme einer Strafuntersuchung rechtferti- gen würde. 4.4 Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5