1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 22 48978 vom 2. März 2023 wird aufgehoben. Ein allfällig bereits abgenommener Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers ist zu vernichten und ein allfällig gestützt darauf erstelltes DNA-Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank zu löschen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.