Inwiefern dies der Fall sein soll resp. um was für konkrete Straftaten es sich bei den Vorstrafen des Beschwerdeführers handelt und inwiefern mittels derer eine ernsthafte Gefahr für erhebliche Rechtsgüter gedroht haben soll, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht näher erläutert. Hinweise auf ein gewalttätiges oder drohendes Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch anderweitig sind keine zureichenden Anhaltspunkte auszumachen, dass künftige schwere Rechtsgutsverletzungen (insbesondere gegen die körperliche bzw. sexuelle Integrität oder Raubüberfälle/Einbruchdiebstähle) drohen resp.