Auch die sich aus dem Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2022 ergebenden Vorstrafen deuten nicht auf zu befürchtende Delikte von gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin. Zum einen scheint es sich auch insoweit um keine Einbruchdiebstähle gehandelt zu haben (ein Hausfriedensbruch kann auch bereits dadurch begangenen werden, dass ein ausgesprochenes Hausverbot in einem Lebensmittelgeschäft missachtet wurde) und zum anderen deuten auch die ausgesprochenen Sanktionen nicht augenscheinlich auf Delikte von einer gewissen Schwere hin. Inwiefern dies der Fall sein soll resp.