Durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ladendiebstähle wurden keine besonders schützenswerten Rechtsgüter bedroht, handelt es sich hierbei doch nicht um Einbruchdiebstähle etwa in Privatliegenschaften, sondern «lediglich» um einfache Ladendiebstähle. Auch die sich aus dem Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2022 ergebenden Vorstrafen deuten nicht auf zu befürchtende Delikte von gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin.