Auch der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'263.95 (12 Fälle) erfüllt die erforderliche Deliktsschwere offensichtlich nicht (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3). Durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ladendiebstähle wurden keine besonders schützenswerten Rechtsgüter bedroht, handelt es sich hierbei doch nicht um Einbruchdiebstähle etwa in Privatliegenschaften, sondern «lediglich» um einfache Ladendiebstähle.