Im vorliegenden Fall mangelt es an hierfür zureichenden Anhaltspunkten. Die dem Beschwerdeführer als Anlasstaten vorgeworfenen Delikte können gestützt auf die wiederholt bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht als Delikte von einer gewissen Schwere bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wird zwar ein gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen. Indes betrifft dieser – ohne die Vorwürfe bagatellisieren zu wollen – einzig Ladendiebstähle von alkoholischen Getränken mit jeweils relativ geringem Deliktsbetrag (zwischen CHF 39.95 und CHF 354.50).