Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit dieses nicht der Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. E. 5.3 hiervor sowie das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3). Im vorliegenden Fall mangelt es an hierfür zureichenden Anhaltspunkten.