172ter StGB). Da vorliegend ein Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 2'263.95 im Raum steht und von einer Regelmässigkeit der Begehung im Sinne der Erzielung eines Erwerbseinkommens auszugehen ist, schadet es folglich für die Annahme von gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB grundsätzlich nicht, dass die grosse Überzahl der mutmasslichen Ladendiebstähle einen Deliktsbetrag von unter CHF 300.00 aufweisen. Der hinreichende Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst letztlich nicht substantiiert in Abrede gestellt.