Auch teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die durch den Beschwerdeführer gestohlenen Alkoholflaschen (bspw. Champagner der Marke Moët & Chandon) nicht dem zu erwartenden Trinkkonsum eines Alkoholikers entsprechen. Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit am 22. Dezember 2022 einen Alkoholkonsum verneint und das Atemluftresultat ergab einen Wert von 0.00 mg/l. Die Privilegierung aufgrund Geringfügigkeit gelangt bei qualifiziertem Diebstahl – wie der vorliegend inkriminierte – ex lege nicht zur Anwendung (vgl. Art.