Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei Alkoholiker und habe die alkoholischen Getränke aus diesem Grund gestohlen, erscheint wenig überzeugend und lässt die Gewerbsmässigkeit ohnehin nicht per se ausschliessen. Ausserdem lässt die Entfernung der Tatorte zum eigenen Wohnort nicht auf Gelegenheitsdiebstähle schliessen. Auch teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die durch den Beschwerdeführer gestohlenen Alkoholflaschen (bspw. Champagner der Marke Moët & Chandon) nicht dem zu erwartenden Trinkkonsum eines Alkoholikers entsprechen.