sie deuten mithin auf Gewerbsmässigkeit hin. Für eine Gewerbsmässigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Diebstahls verurteilt worden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2022), er und seine Lebenspartnerin aktuell ohne Anstellung sind und in der Wohnung diverse Luxusartikel aufgefunden wurden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei Alkoholiker und habe die alkoholischen Getränke aus diesem Grund gestohlen, erscheint wenig überzeugend und lässt die Gewerbsmässigkeit ohnehin nicht per se ausschliessen.