Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteile des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3, 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). 5.4 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt.