5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO auch für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige andere - künftige oder vergangene – Delikte eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art.