Zudem bestehe eine gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere, vergangene oder künftige Delikte der erforderlichen Schwere verwickelt sei, womit die DNA-Abnahme und Profilerstellung gerechtfertigt sei. Die Abnahme von Fingerabdrücken, ein Rayonverbot oder die Ausgrenzung aus dem Kanton Bern stellten keine tauglichen milderen Mittel zur Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar seien, dar.