4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der oberinstanzlichen Stellungnahme vor, es liege ein Verdacht auf gewerbsmässigen Diebstahl vor. Zudem bestehe eine gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere, vergangene oder künftige Delikte der erforderlichen Schwere verwickelt sei, womit die DNA-Abnahme und Profilerstellung gerechtfertigt sei.